Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kipp Umwelttechnik GmbH und der Jens W. Kipp Tiefbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kipp Umwelttechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kipp Umwelttechnik GmbH

A. Allgemeine Regelungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von die-sen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schriftlich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebote, Umfang der Lieferung oder Leistung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Der Umfang der Lieferung oder der Leistung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.

III. Leistungszeit

1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden verein-barten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten und/oder in B I genannten Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

2. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Leistung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.

3. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Frist zur Leistung in angemessenem Umfang. Wenn die Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
Jede Vertragspartei kann sich auf die hier genannten Umstände nur berufen, wenn sie die andere unverzüglich benachrichtigt.

4. Gerät der Kunde mit der Annahme unserer Leistung in Verzug so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Wir sind berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von … EUR des vereinbarten Nettopreises als Verzugsschadenspauschale zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

IV. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt.
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Netto-preises beschränkt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungs-begrenzungen nicht berührt.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

VI. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage www.kipp-umwelttechnik.de/datenschutz.

B. Besondere Bedingungen für Reinigungsarbeiten, Kanaluntersuchungen und sonstige Leistungen

I. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde wird eine genaue Beschreibung der zu bearbeitenden Flächen, der Art der Verschmutzung und – falls dies mit angemessenem Aufwand möglich ist – Bildmaterial liefern. Auf besondere Risiken und Gefahren-lage hat er uns hinzuweisen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns über besondere gesetzliche und behördliche Vorschriften – etwa bei Reinigungsarbeiten in der Lebensmittelindustrie – zu informieren. Eine Informationspflicht besteht auch hinsicht-lich der für den Betrieb des Kunden geltenden Arbeitsschutzvorschriften.

3. Der Kunde hat für einen freien Zugang zu dem zu bearbeitenden Objekte/der zu bearbeitenden Fläche Sorge zu tragen. Leitern und Gerüste hat der Kunde zu Verfügung zu stellen.

4. Etwa erforderliche behördliche Erlaubnisse für Nacht- oder Wochenendarbeit sind von dem Kunden einzuholen und uns eine Woche vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen.

5. Der Kunde benennt einen vor Ort Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter.

II. Vergütung

1. Maßgeblich sind die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise.
Vor Ort oder nach Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarte Zusatzleistungen sind gesondert zu vergü-ten. Sofern die zeitlichen Abläufe dies zulassen, werden wir dem Kunden die Zusatzvereinbarung unverzüglich schriftlich bestätigen. Etwaigen Unrichtigkeiten der Bestätigung hat der Kunde sofort und vor Beginn der Aus-führung zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.

2. Gesonderter vor Ort entstandener Aufwand wird nach Maßgabe unserer zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preisliste berechnet.

3. Gesondert berechnet werden auch Zusatzaufwände, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und auf verspäteten oder unzureichenden Angaben des Kunden (vgl. oben Mitwirkungspflicht Ziff. I) beruhen.

4. Etwa von dem Kunden gewünschte Vorführreinigungen werden gesondert berechnet.

III. Mängelhaftung

1. Etwaige Ausführungsmängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen.

2. Im Fall einer Abnahme des bearbeiteten Objekts sind spätere Mängelrügen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei der Abnahme nicht erkennbar.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachzubessern. Der Kunde ist erst nach Fehlschlagen von zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, andere ihm zustehende gesetzliche Rechte auszuüben.

4. Schadensersatz wegen Mängeln schulden wir nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllung des Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für Schäden, welche aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorher-sehbarer Umstände eingetreten sind. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

IV. Besondere Bedingungen für Kanaluntersuchungen

1. Grundlage der Untersuchung sind die Pläne des jeweiligen Versorgungsträgers. Diese werden gekennzeichnet dem Untersuchungsprotokoll beigefügt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Pläne sorgfältig aufzubewahren. Wir haften nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne des Versorgungsträgers.

2. Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des zu untersuchenden Kanals werden nicht geortet. Ergeben sich bei der Untersuchung Anhaltspunkte dafür, dass die Pläne nicht korrekt sind, wird dies im Protokoll besonders vermerkt. In diesem Fall erfolgt die Ortung unter Anwendung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik.

3. Der Kunde verpflichtet sich, vor Beginn jeglicher Erdarbeiten aktuelle Pläne der Versorgungsträger zu beschaffen und Veränderungen gegenüber den bei der Untersuchung vorliegenden Plänen zu prüfen. Ausführungsmängel, welche auf die Verletzung dieser Pflicht des Kunden zurückzuführen sind, haben wir nicht zu vertre-ten.
V. Besondere Bestimmungen bei Reinigungsarbeiten mit Spezialtechniken

1. Bei Reinigungsarbeiten mit der CO2-Strahltechnik/ Granulatstrahltechnik wird zunächst in einem kurzen Reinigungsversuch überprüft, ob die zu reinigenden Rohrleitungen/Geräte/Materialien/Werkstoffe/ Oberflächen bei der Reinigung beschädigt werden können. Werden keine Beschädigungen festgestellt, setzen wir die Reinigung mit dem Standard des Reinigungsversuchs fort.

2. Sollte es durch schadhaftes Bearbeitungsmaterial (wechselnde Qualität, Werkstoffänderungen, Menge oder bereits vorhandene Beschädigungen) an den zu reinigenden Rohrleitungen/Geräten/Materialien/ Werkstof-fen/Oberflächen zu Schäden kommen, so haften wir nicht für Schäden, welche aufgrund der Fehlerhaftigkeit des zu bearbeitenden Materials entstehen. Soweit die Schäden von uns zu vertreten sind, gilt die Haftungsbe-grenzung gemäß vorstehender Ziffer VII.

3. Wir werden den Kunden auf von uns erkannte Vorschädigungen des zu behandelnden Materials vor Beginn der Ausführung der Arbeiten hinweisen.

VI. Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme, wenn eine Abnahme nicht stattfindet, mit der Inbetriebnahme.

2. Die Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Werks beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

C. Besondere Bedingungen für Lieferungen

I. Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung

1. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kos-tenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung. Bei Serviceleistungen sind die ver-einbarten Preise bzw. unsere jeweiligen Listenpreise maßgeblich. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechend Kostensteigerungen nachweisen.

2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfä-higkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

III. Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Ein-wirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware durch unsere Fahrzeuge/Mitarbeiter ausge-liefert, so geht die Gefahr mit Abschluss des Abladevorgangs auf den Kunde über.

2. Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Kunden die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Trans-portversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorech-nungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

V. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Wir haften nicht für Mängel, soweit der Liefergegenstand als „gebraucht“ verkauft wurde.

2. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunde ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunden den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Liefer-ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Kunde.

5. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sa-chen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorher-sehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

7. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Geschäftsbedingungen der Firma Jens W. Kipp Tiefbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jens W. Kipp Tiefbau GmbH

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.  Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schriftlich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Angebote, Umfang der Leistung
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    2. Der Umfang der Leistung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.
    3. Probebohrungen zum Zwecke der Feststellung des Bestehens von Risiken absenkungsbedingter Setzungen an Bauwerken durch die beauftragten Arbeiten sind von dem Kunden gesondert zu beauftragen.
  3. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde wird eine genaue Beschreibung des zu bearbeitenden Objekts liefern. Auf besondere Risiken und Gefahrenlage hat er uns hinzuweisen. Der Kunde wird uns insbesondere aktuelle Pläne aller Versorgungsleitungen und Rohre zur Verfügung stellen.
    2. Der Kunde erbringt den Nachweis, dass er einen Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der zuständige Behörde gestellt hat und dass die Kampfmittelüberprüfung abgeschlossen ist. Der Kunde hat darüber hinaus nachzuweisen, dass er die Energieversorger über Zeitpunkt und Dauer der anstehenden Arbeiten in der gebotenen Form und rechtzeitig unterrichtet hat. Dessen ungeachtet ist der Kunde verpflichtet, uns über besondere gesetzliche und behördliche Vorschriften zu informieren.
    3. Der Kunde hat für einen freien Zugang zu dem zu bearbeitenden Objekte/der zu bearbeitenden Fläche Sorge zu tragen. Leitern und Gerüste hat der Kunde zu Verfügung zu stellen.
    4. Der Kunde stellt Starkstrom und Wasser.
    5. Gegebenenfalls erforderliche offene Wasserhaltungsmaßmaßnahmen zur Fassung von Tag- und Schichtenwasser sind von dem Kunden auf seine Kosten vorzunehmen. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser holt der Kunde ein. Der Kunde trägt gleichermaßen für die Entsorgung geförderten Wassers Sorge.
    6. Etwa erforderliche behördliche Erlaubnisse für Nacht- oder Wochenendarbeit sind von dem Kunden einzuholen und uns eine Woche vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen.
    7. Der Kunde benennt einen vor Ort Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter.
    8. Weist der Kunde das Vorliegen der behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie die Information der Energieversorger nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Sämtliche dadurch uns entstehenden Kosten sind von dem Kunden zu tragen.
  4. Leistungszeit
    1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten und/oder in Ziff. III genannten Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
    2. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Leistung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.
    3. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Frist zur Leistung in angemessenem Umfang. Wenn die Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Jede Vertragspartei kann sich auf die hier genannten Umstände nur berufen, wenn sie die andere unverzüglich benachrichtigt.
    4. Gerät der Kunde mit der Annahme unserer Leistung in Verzug so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wir sind berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 4,00 % des vereinbarten Nettopreises als Verzugsschadenspauschale zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
  5. Vergütung, Zahlung
    1. Maßgeblich sind die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Vor Ort oder nach Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarte Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Sofern die zeitlichen Abläufe dies zulassen, werden wir dem Kunden die Zusatzvereinbarung unverzüglich schriftlich bestätigen. Etwaigen Unrichtigkeiten der Bestätigung hat der Kunde sofort und vor Beginn der Ausführung zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.
    2. Gesonderter vor Ort entstandener Aufwand wird nach Maßgabe unserer zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preisliste berechnet.
    3. Gesondert berechnet werden auch Zusatzaufwände, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder welche auf verspäteten oder unzureichenden Angaben des Kunden (vgl. oben Mitwirkungspflicht Ziff. III) beruhen.
    4. Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Haben wir zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung Leistungen ausgeführt, für welche eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, wird diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung und ist zu vergüten.
    5. Die prüfbare Schlussrechnung ist ohne Abzüge binnen vier Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
    6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
  6. Mängelhaftung
    1. Etwaige Ausführungsmängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen.
    2. Im Fall einer Abnahme des bearbeiteten Objekts sind spätere Mängelrügen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei der Abnahme nicht erkennbar.
    3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachzubessern. Der Kunde ist erst nach Fehlschlagen von zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, andere ihm zustehende gesetzliche Rechte auszuüben.
    4. Schadensersatz wegen Mängeln schulden wir nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllung des Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
    5. Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für Schäden, welche aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten sind. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird
  7. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
    1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
    2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
    3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
    4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.
    5. Wegen der Mängelhaftung wird auf Ziff. VI verwiesen.
  8. Verjährung
    1. Die allgemeine Verjährungsfrist richtet sich nach § 634 a BGB. Sie beginnt mit der Abnahme, wenn eine Abnahme nicht stattfindet, mit der Inbetriebnahme.
    2. Die Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Werks beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen unser Eigentum.
  10. Besondere Bedingungen für Kanalsanierungen
    1. Grundlage der Untersuchung sind die Pläne des jeweiligen Versorgungsträgers. Diese werden gekennzeichnet dem Untersuchungsprotokoll beigefügt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Pläne sorgfältig aufzubewahren. Wir haften nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne des Versorgungsträgers.
    2. Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des zu sanierenden Kanals werden nicht geortet. Ergeben sich bei der Untersuchung Anhaltspunkte dafür, dass die Pläne nicht korrekt sind, wird dies im Protokoll besonders vermerkt. In diesem Fall erfolgt die Ortung unter Anwendung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik.
  11. Besondere Bestimmungen bei Reinigungsarbeiten mit Spezialtechniken
    1. Wir sind berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen.
    2. Bei jeder Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer werden wir die beauftragten Unternehmen dem Kunden namentlich benennen.
  12. Erfüllungsort, Mediation, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
    2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
  13. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage https://www.kipp-umwelttechnik.de/datenschutz.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen:

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