Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW in Bezug auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserkanäle auch künftig durchzuführen.
Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wird der bisherige §61a LWG NRW aufgehoben.
Über die Prüfung anderer Abwasserleitungen entscheidet die Gemeinde durch Satzung (§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1 LWG).
Weitere Einzelheiten zur Umsetzung werden durch eine Rechtsverordnung geregelt, die sich aber noch in einem Abstimmungsverfahren im Landtag befindet.
Weitere Einzelheiten zu den Fristen finden Sie hier: Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung